Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1119
BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88 (https://dejure.org/1989,1119)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1989 - II ZR 26/88 (https://dejure.org/1989,1119)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88 (https://dejure.org/1989,1119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Haftung von Binnenlotsen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 32
  • NJW 1989, 3285
  • NJW-RR 1990, 36 (Ls.)
  • MDR 1989, 612
  • NZV 1989, 427
  • NZV 1989, 429
  • VersR 1989, 608
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 29/88

    Schadensersatzansprüche bei Havarie von Binnenschiffern bei unsichtigem Wetter

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    Damit hat er sich nicht im Sinne von § 6.32 Nr. 2 Satz 1 RheinSchPV 1983 im Steuerhaus »aufgehalten« (vgl. Senatsurt. vom 19. Dezember 1988 - II ZR 29/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ohne eine solche Kenntnis war er aber auch bei vorhandenem Radarschifferzeugnis als Radarbeobachter nicht einsetzbar (vgl. Senatsurt. vom 19. Dezember 1988 - II ZR 29/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch Bemm/Kortendick, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung 1983, § 6.32 Rn. 16).

  • BGH, 02.11.1987 - II ZR 55/87

    Tarifliche Beurteilung eines Poolsystems mehrerer Ölhandelsunternehmen

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    Schon deshalb hätte der Beklagte gemäß § 6.30 Nr. 2 RheinSchPV 1983 die Fahrt einstellen müssen, als er sie wegen des stärker werdenden Nebels nach optischer Sicht nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen konnte (vgl. BGHZ 61, 235, 237; Senatsurteil vom 13. Januar 1986 - II ZR 55/87, VersR 1986, 546).

    c) Wegen der verbotenen Fortsetzung der Fahrt des MS »W.« streitet gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis dahin, daß hierdurch der Unfall verursacht worden ist (vgl. Senatsurt. vom 20. September 1973 - II ZR 137/72, LM RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24.12.54 Nr. 63, und vom 13. Januar 1986 - II ZR 55/87, VersR 1986, 546).

  • BGH, 13.01.1986 - II ZR 36/85

    Rechte und Pflichten von Fahrzeugen im Nord-Ostsee-Kanal

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    Schon deshalb hätte der Beklagte gemäß § 6.30 Nr. 2 RheinSchPV 1983 die Fahrt einstellen müssen, als er sie wegen des stärker werdenden Nebels nach optischer Sicht nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen konnte (vgl. BGHZ 61, 235, 237; Senatsurteil vom 13. Januar 1986 - II ZR 55/87, VersR 1986, 546).

    c) Wegen der verbotenen Fortsetzung der Fahrt des MS »W.« streitet gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis dahin, daß hierdurch der Unfall verursacht worden ist (vgl. Senatsurt. vom 20. September 1973 - II ZR 137/72, LM RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24.12.54 Nr. 63, und vom 13. Januar 1986 - II ZR 55/87, VersR 1986, 546).

  • BGH, 28.09.1972 - II ZR 6/71

    Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    1., 2. a) Das Rheinschiffahrtsobergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß durch den Abschluß des Lotsenvertrages zwischen der Eigentümerin des MS »W.« und dem Beklagten ein Dienstvertrag oder jedenfalls ein dienstvertragsähnliches Verhältnis zustandegekommen ist (vgl. BGHZ 59, 242, 246 ff.).

    Dabei hat es sich, was das Verhältnis eines Lotsen zu seinem Auftraggeber angeht, zutreffend auf das Senatsurteil BGHZ 59, 242 ff. bezogen.

  • BGH, 20.09.1973 - II ZR 31/72

    Radarfahrt auf dem Rhein

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    Schon deshalb hätte der Beklagte gemäß § 6.30 Nr. 2 RheinSchPV 1983 die Fahrt einstellen müssen, als er sie wegen des stärker werdenden Nebels nach optischer Sicht nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen konnte (vgl. BGHZ 61, 235, 237; Senatsurteil vom 13. Januar 1986 - II ZR 55/87, VersR 1986, 546).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    Indes könnte dieser Auffassung, die übrigens bei normaler Fahrlässigkeit zu keiner vollständigen Schadensfreistellung eines Lotsen führen muß (vgl. BAG Urt. vom 24. November 1987 - AZR 524/82, NJW 1988, 2816), entgegenstehen, daß die Grundsätze zur Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit für die Dienstverträge der selbständig Tätigen nicht gelten (BGH Urt. vom 1. Februar 1963 - VI ZR 271/61, LM Nr. 21 zu § 611 BGB) und der Lotse in einem Bereich mit spezifischen Berufsrisiken tätig ist, die er im Rahmen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit zu tragen haben dürfte.
  • BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61

    Haftung eines Selbständigen bei gefahrgeneigter Arbeit

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    Indes könnte dieser Auffassung, die übrigens bei normaler Fahrlässigkeit zu keiner vollständigen Schadensfreistellung eines Lotsen führen muß (vgl. BAG Urt. vom 24. November 1987 - AZR 524/82, NJW 1988, 2816), entgegenstehen, daß die Grundsätze zur Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit für die Dienstverträge der selbständig Tätigen nicht gelten (BGH Urt. vom 1. Februar 1963 - VI ZR 271/61, LM Nr. 21 zu § 611 BGB) und der Lotse in einem Bereich mit spezifischen Berufsrisiken tätig ist, die er im Rahmen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit zu tragen haben dürfte.
  • BGH, 20.09.1973 - II ZR 137/72

    Beweis - Anscheinsbeweis - Radarfahrt - Radarschiffer-Zeugnis - Schlechte Sicht -

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    c) Wegen der verbotenen Fortsetzung der Fahrt des MS »W.« streitet gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis dahin, daß hierdurch der Unfall verursacht worden ist (vgl. Senatsurt. vom 20. September 1973 - II ZR 137/72, LM RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24.12.54 Nr. 63, und vom 13. Januar 1986 - II ZR 55/87, VersR 1986, 546).
  • BGH, 21.05.1973 - II ZR 66/71

    Verantwortungsbereich des Schiffsführers - Lotse - Fehler des Lotsen

    Auszug aus BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
    Danach ist der Beklagte zunächst verpflichtet gewesen, den Schiffsführer des Fahrzeugs während der Reise zu beraten (vgl. § 14 Nr. 1 der Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen vom 15. Juni 1956 - BGBl II 705; BGHZ aaO s. 248; Senatsurt. vom 21. Mai 1973 - II ZR 66/71, LM BinnSchStrO 1966 Nr. 3 = VersR 1973, 814, 815).
  • BGH, 26.07.2016 - VI ZR 322/15

    Haftung des Binnenlotsen: Beschränkung auf grob fahrlässig und vorsätzlich

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Binnenlotsen auf Schadensersatz ist in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989, II ZR 26/88, BGHZ 107, 32, 37) auf grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden beschränkt.

    Zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestand ein Lotsenvertrag, der in seinen wesentlichen Zügen ein Dienstvertrag ist oder zumindest ein dienstvertragsähnliches Verhältnis beinhaltet (BGH, Urteile vom 14. April 1958 - II ZR 45/57, BGHZ 27, 79, 81; vom 20. Juni 1968 - II ZR 78/67, BGHZ 50, 250, 255; vom 28. September 1972 - II ZR 6/71, BGHZ 59, 242, 246; vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, BGHZ 107, 32, 33).

    Die ihn treffenden Sorgfaltspflichten hat er grob fahrlässig verletzt, so dass ihm der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit entsprechend § 21 Abs. 3 SeelotsG (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, aaO, 37) nicht zugute kommt.

    Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten ohne Rechtsfehler als grob fahrlässig gewertet mit der Folge, dass das Lotsenprivileg (§ 21 Abs. 3 SeelotsG analog) mit einem Haftungsausschluss für nur einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden dem Beklagten nicht zugute kommt (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, BGHZ 107, 32, 37).

    Das bestehende Lotsenprivileg infolge entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, BGHZ 107, 32, 37) reduziert die Inanspruchnahmemöglichkeit eines Binnenlotsen auf grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

    Die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG basiert bereits - teilweise vergleichbar den Beweggründen für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch die Rechtsprechung (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337, 342 f.) - darauf, dass das wirtschaftliche Risiko einer Pflichtverletzung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lotsen übersteigt, in den Lotsgebühren kein angemessenes Äquivalent findet und nicht zu wirtschaftlich tragbaren Prämien versicherbar erscheint (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, aaO, 38; vgl. auch BT-Drucks. 10/925, S. 3).

  • OLG Köln, 10.11.1989 - 2/89
    Aus der Tatsache, daß ein Schiffer bei unsichtigem Wetter die Fahrt fortsetzt, ohne im Besitz eines Radarpatents zu sein, kann allgemein nach dem Beweis des ersten Anscheins gefolgert werden, daß ihn ein Verschulden trifft, wenn es zu einer Kollision kommt (vgl. BGH VersR 89, 608; 86, 546; 74, 158).

    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 89, 608) die Annahme leichter Fahrlässigkeit auch bei einer Anfahrung nicht beanstandet, die ein Nichtradarpatentinhaber bei nebeligem Wetter mit einer Sicht von nur 200 m verursacht hat.

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2015 - 22 U 1/14
    Da der Beklagte als Binnenlotse analog § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88 -, BGHZ 107, 32-3), steht damit seine Haftung dem Grunde nach fest.

    Schon angesichts dieser Ausnahmesituation sind die Wahrnehmungen des POK W. vom Verhalten des Beklagten nicht geeignet, einen Schluss auf den gesundheitlichen Zustand des Beklagten vor der Havarie tragfähig zu begründen ... 4. Die Revision war zuzulassen, da die Frage nach dem Haftungsmaßstab der Binnenlotsen für grob fahrlässiges Verhalten angesichts der nach wie vor deutlichen Diskrepanz zwischen dem Haftungsrisiko und den Lotsgebühren und der gleichfalls unverändert festzustellenden Unmöglichkeit, dieses Risiko zu vernünftigen Prämien zu versichern (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88 -, BGHZ 107, 32-39, Rn. 18; ZfB 1989, Sammlung Seite 1256 ff.) zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO .

  • OLG Köln, 31.10.1989 - 3 U 161/89
    Aus der Tatsache, daß ein Schiffer bei unsichtigem Wetter die Fahrt fortsetzt, ohne im Besitz eines Radarpatents zu sein, kann allgemein nach dem Beweis des ersten Anscheins gefolgert werden, daß ihn ein Verschulden trifft, wenn es zu einer Kollision kommt (vgl. BGH VersR 89, 608; 86, 546; 74, 158).

    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 89, 608) die Annahme leichter Fahrlässigkeit auch bei einer Anfahrung nicht beanstandet, die ein Nichtradarpatentinhaber bei nebeligem Wetter mit einer Sicht von nur 200 m verursacht hat.

  • OLG Köln, 26.10.1990 - 3 U 222/89
    Aus der Tatsache, daß ein Schiffer bei unsichtigem Wetter die Fahrt fortsetzt, ohne im Besitz eines Radarpatents zu sein, kann allgemein nach dem Beweis des ersten Anscheins gefolgert werden, daß ihn ein Verschulden trifft, wenn es zu einer Kollision kommt (vgl. BGH VersR 89, 608; 86, 546; 74, 158).

    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 89, 608) die Annahme leichter Fahrlässigkeit auch bei einer Anfahrung nicht beanstandet, die ein Nichtradarpatentinhaber bei nebeligem Wetter mit einer Sicht von nur 200 m verursacht hat.

  • OLG Hamburg, 19.08.2010 - 6 U 8/09

    Lotsenvertrag: Personen des Lotsenversetzdienstes als Erfüllungsgehilfen des

    Der Lotsenvertrag, den der Lotse mit dem Reeder des zu lotsenden Schiffes abschließt, ist mithin als Dienstvertrag zu qualifizieren, der den Lotsen dazu verpflichtet, den Kapitän während der Reise zu beraten (vgl. BGH NJW 1989, 3285, 3286; Herber, Seehandelsrecht, S. 166).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 03.10.1997 - 362 Z - 10/97
    (BGH VersR 1974, 158 = ZfB 1974, 17 ; BGH VersR 1986, 546 ; 1989, 608 ; 1991, 1257 ; Bemm/v. Waldstein, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, § 633 Rdn 23).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2021 - 22 U 4/20
    Denn einem ausdrücklichen Verlangen zur Übernahme der Befehlsgewalt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 RheinLotsO) steht die Mitteilung, dass der Schiffsführer nicht über das für die Strecke notwendige Rheinschifferpatent verfügt, gleich mit der Folge, dass dann der Lotse - hier der Beklagte zu 2 - zum verantwortlichen Schiffsführer im Sinne von § 1.02 1. und 5. RheinSchPV wird und die Verantwortung des Kapitäns für die Einhaltung der sich aus der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ergebenden Verhaltenspflichten endete (BGH, Urteil vom 22.05.1978 - II ZR 111/76 - ZfB 1978, Sammlung Seite 694 f. [juris Rn. 10] = BGHZ 107, 32 ff.; Senat, Urteil vom 27.04.2015 - 22 U 1/14 RhSch - ZfB 2015, Sammlung Seite 2359 ff. [juris Rn. 50]; vgl. auch Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 29.06.1994 - U 13/92 RhSch - ZfB 1995, Sammlung Seite 1563 ff., NZV 1996, 72) .
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 03.10.1997 - 363 Z - 11/97
    (BGH VersR 1974, 158 = ZfB 1974, 17 ; BGH VersR 1986, 546 ; 1989, 608 ; 1991, 1257 ; Bemm/v. Waldstein, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, § 633 Rdn 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht